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Im normalen Arbeitsrecht beträgt die gesetzliche Probezeit in der Regel sechs Monate und wird im Arbeitsvertrag vermerkt. Bei der Probezeit in der Ausbildung gelten allerdings andere Regelungen: Die Probezeit muss laut § 20 Berufsbildungsgesetz mindestens
einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Üblich ist eine Dauer von vier Monaten. Die Probezeit in der Ausbildung hat eine wichtige Bedeutung - Azubi und Ausbilder sollen prüfen, ob sich der Azubi für den richtigen Beruf und Betrieb entschieden hat. Eine kürzere Probezeit kann vor allem dann in Frage kommen, wenn der Azubi vor Beginn der Ausbildung schon im Betrieb beschäftigt war (z. B. in einem Ferienjob). Hier kann sogar ein Anspruch auf eine verkürzte Probezeit entstehen. Diesbezüglich haben Gerichte allerdings sehr unterschiedlich geurteilt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine vorherige Beschäftigung, die in engem Zusammenhang mit der Ausbildung stand, auf die Probezeit angerechnet werden muss, bzw. dann die Probezeit nur die Mindestzeit von einem Monat betragen darf. Eine Verlängerung der Probezeit ist laut Arbeitsrecht nur dann möglich, wenn die Ausbildung länger als ein Drittel der Probezeit ausfällt, zum Beispiel, weil der Azubi krank ist. Dies muss aber vorher vereinbart werden. Wir wünschen dir, dass du in einen guten Betrieb gefunden hast und die Probezeit gut überstehst! |