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dgs_button_gruen_transparent.pngZum Arbeitslosengeld I darf man den Freibetrag von 165 Euro hinzu verdienen. Diese 165-Euro-Grenze gilt nicht für Nebenjobs, die Arbeitslose bereits wenigstens 18 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit hatten.

Dabei ist wichtig, dass ein solcher Nebenjob permanent ausgeübt wurde. In diesem Fall richtet sich der Freibetrag nach dem durchschnittlichen Einkommen, das der Arbeitslose in diesem Nebenjob erzielt hat. Wer zum Beispiel neben seinem Beruf mindestens 18 Monate einen 400-Euro-Job ausgeübt hat, darf auch nachdem er arbeitslos wurde diese 400 Euro dazu verdienen und sie auch behalten. Diese Regelung gilt auch für Nebenjobs, die selbstständig oder freiberuflich ausgeübt werden, z.B. eine Tätigkeit als Gebärdensprachdozent.

dgs_button_gruen_transparent.pngBeispiel: Ein Arbeitsloser verdient seit Jahren als Zeitungsausträger 400 Euro pro Monat. Auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bleibt dieses Einkommen anrechnungsfrei. Zusätzlich verdient er seit kurzem bei einem anderen Job 200 Euro hinzu. Von diesen 200 Euro darf er nur 165 Euro behalten und sein Arbeitslosengeld wird um 35 Euro gekürzt. Sinkt sein Einkommen aus dem Zeitungsjob auf 200 Euro pro Monat, so kann er den verbleibenden Freibetrag von 200 Euro nicht auf den anderen Job übertragen. Ihm würden immer noch 35 Euro abgezogen.