Heutzutage reicht vielen Arbeitnehmern ein Einkommen nicht mehr aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher suchen sie sich einen Zweit- oder Nebenjob. Diesen muss der Arbeitnehmer normalerweise von seinem Hauptarbeitgeber genehmigen lassen.
So steht es in vielen Arbeitsverträgen und auch in einigen Tarifverträgen. Verweigern kann der Arbeitgeber den Nebenjob nur aus wichtigen Gründen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Interessen des Hauptarbeitgebers beeinträchtigt werden. Das kann der Fall sein, wenn Haupt- und Nebenjob die gleiche Branche betreffen. Selbst ein Ehrenamt kann eine Wettbewerbssituation auslösen: Das wäre dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in einer Zigarettenfirma arbeitet und in seiner Freizeit ein Ehrenamt bei der Anti-Raucher-Liga aufnehmen möchte. Eine Nebentätigkeit kann ebenfalls verboten werden, wenn der Arbeitnehmer durch sie übermüdet zur Arbeit kommt. Gefährdet ein Nebenjob das Ansehen des Hauptarbeitgebers, so kann er ebenfalls untersagt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Mitarbeiter nebenher bei einer verfassungswidrigen Vereinigung jobbt.