ansprueche erben rentenbeitrge

dgs_button_gruen_transparent

Hat ein verstorbener Arbeitnehmer nicht die für eine gesetzliche Rente erforderlichen fünf Beitragsjahre erreicht, so können Erben eine Erstattung der bereits eingezahlten Beiträge bei der deutschen Rentenversicherung beantragen.

Hat der Verstorbene bereits mehr als fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, so werden diese Beiträge nicht erstattet. Allerdings sollten die Hinterbliebenen den fiktiven Rentenanspruch des verstorbenen durch die Deutsche Rentenversicherung klären lassen. Der fiktive Rentenanspruch hat nämlich einen Einfluss auf die Höhe eventueller Witwen- und Waisenrenten.

Wenn Arbeitnehmer sterben (1/5)

Der Lohn verstorbener Arbeitnehmer (2/5)

Resturlaub verstorbener Arbeitnehmer (3/5)

Wertguthaben zur Altersteilzeit verstorbener Arbeitnehmer (4/5)

Erstattung bereits geleisteter Rentenbeiträge (5/5)