Verstirbt ein Arbeitnehmer, so hat er in vielen Fällen noch ausstehenden Urlaubsanspruch. Insbesondere wenn dem Tod eine längere Krankheit inklusive Krankschreibung vorausging, sammelt sich einiges an Urlaub an.
Auch dieser sozusagen hinterlassene Urlaub wird laut Europäischem Gerichtshof vererbt und muss somit an die Erben ausgezahlt werden. So jedenfalls lautet ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juni 2014.
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-06/cp140083de.pdf
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=153580&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Wenn Arbeitnehmer sterben (1/5)
Der Lohn verstorbener Arbeitnehmer (2/5)
Wertguthaben zur Altersteilzeit verstorbener Arbeitnehmer (4/5)