Die Deutsche Sozialversicherung umfasst fünf Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Sie sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Folgen von Krankheit und Alter, aber auch vor Einkommensverlusten bei Arbeitslosigkeit schützen.
Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zahlen monatlich einen Betrag, der von der Höhe ihres Einkommens abhängig ist, in diese Versicherungen ein. Weil dies eine gesetzliche Pflicht ist, nennt man die Versicherung auch "Pflichtversicherung". Einen weiteren Anteil zahlen die Arbeitgeber. Deren Beitrag ist in den meisten Fällen genauso hoch wie der der Arbeitnehmer. Ein Sonderfall ist die Unfallversicherung. Die muss der Arbeitgeber für seine Beschäftigten alleine zahlen.
Hinter der Sozialversicherung steht der Gedanke, dass die Gemeinschaft der versicherten Arbeitnehmer dem Einzelnen hilft, wenn er oder sie in Not gerät, krank oder arbeitslos wird, einen Unfall erleidet oder im Alter pflegebedürftig ist.
Beamte und Beamtinnen sind nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie sind nach einem besonderen Versorgungsrecht abgesichert. Auch Selbstständige wie zum Beispiel Rechtsanwälte oder niedergelassene Ärztinnen sind nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie müssen sich privat versichern.
Teil 2 zur Geschichte der Deutschen Sozialversicherung ab 16.07.2015 verfügbar!
Weitere DGS-Videos zum Thema "Sozialversicherung":
Erläuterungen zur Rentenversicherung in DGS
Gesetzliche Altersvorsorge (Deutschland)
Betriebliche Altersversorgung (Deutschland)
Die private Altersvorsorge (Deutschland)
Die Geschichte der Altersvorsorge in Deutschland