beitragsmessungsgrenze

dgs_button_gruen_transparentDie Beiträge zur Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung werden im Normalfall prozentual vom Bruttoarbeitslohn berechnet. In 2011 sind das 19% vom Bruttogehalt für die Rentenversicherung und 3% vom Bruttogehalt für die Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, ab welcher Höhe eines Einkommens keine weiteren Beiträge anfallen.

Sie beträgt für Westdeutschland 66.000 Euro/Jahr und für Ostdeutschland 57.600 Euro/Jahr. Ist das Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers höher, so steigt der Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht weiter an.

Ein Beispiel:
Der Arbeitnehmer A verdient 33.000 Euro/Jahr. Das heißt, er bezahlt 6.270 Euro (=19%) Rentenversicherung und 990 Euro (=3%) Arbeitslosenversicherung. Sein Vorgesetzter verdient 66.000 Euro/Jahr. Das heißt, ihm werden 12.540 Euro (=19%) Rentenversicherung und 1980 Euro (=3%) abgezogen. In dem Fall, dass beide durch eine Lohnerhöhung 10.000 Euro mehr verdienen würden, sähen die Beiträge wie folgt aus: Für den Arbeitnehmer A steigen die Beiträge auf 8.170 Euro (=19% von 43.000 Euro) für die Rentenversicherung und auf 1290 Euro (=3% von 43.000 Euro) für die Arbeitslosenversicherung. Für den Vorgesetzten erhöhen sich die Beiträge nicht! Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, dass ab einem Einkommen von 66.000 Euro (West) die Beiträge nicht weiter steigen dürfen. Das bedeutet umgekehrt natürlich auch, dass alle die ein Einkommen haben, welches über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, prozentual weniger von ihrem Einkommen in die Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Weitere Informationen:

Brutto-/Nettolohn

Rentenversicherung

Sozialabgaben

Brutto und Netto berechnen